Lagerraum Vermietung

5405 Baden-Dättwil

Täfernstrasse 4

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AGB's Hurti Lagerräume

Inhaltsverzeichnis

Geltungsbereich

Die Ausführung eines Lagerauftrages erfolgt zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hurti GmbH. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassen die gesamten, nachstehend näher umschriebenen Tätigkeitsbereiche des Lagernehmers (Kunde). Abweichende Bedingungen/ Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. Die AGB’s verpflichten den Kunden die Weisungen von Hurti GmbH zu befolgen. Der Kunde haftet für alle von Ihm verursachten Schäden und Aufwendungen, welche infolge einer Verletzung des Vertrags bei Hurti GmbH oder Dritten anfallen. Der Kunde bestätigt diese AGB’s mit dem unter zeichnen des Lagervertrags.

Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich des Lagernehmers (Kunde) gemäss Bedingungen umfasst ausschliesslich, die Lagerung, Lagerbewirtschaftung und die Ein- und Auslagerung. Dieser Lagervertrag untersteht nicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Wohn- und Geschäftsräume. Aufgrund der dem Lagernehmer erteilten Weisungen übernimmt dieser die Einlagerung und die Aufbewahrung von Mobiliar, Hausrat und anderen Gütern und sorgt alle mit dem Empfang, der Auslieferung des Lagergutes verbundenen Arbeitsleistungen. Die Hurti GmbH haftet nur für den Inhalt von Kisten, Kartons, Körben, Schränken, Schubladen und sonstigen Behältnissen, wenn deren Ein- und Auspacken sowie Plombierung durch seine eigenen Hilfspersonen besorgt wurde und ein vom Lagernehmer (Kunde) ausgestelltes Verzeichnis darüber vorliegt. Für die Lagerung sind folgende Güter verboten: Gefahrengüter wie feuer- und explosionsgefährliche und überhaupt alle Güter, die in irgendeiner Weise nachteilig auf ihre Umgebung einwirken (z.B. Lebensmittel) oder die durch gesetzliche Vorschriften dem privaten Verkehr entzogen sind. Werden solche Güter trotzdem eingelagert, so haftet der Lagernehmer für jeden daraus entstandenen Schaden. Von der Annahme zur Lagerung sind ausserdem ausgeschlossen: Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaft haben oder Edelmetalle. Die Hurti GmbH übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen an den gelagerten Gegenständen und verlangt zwingend, dass der Lagernehmer (Kunde) den Wert der gelagerten Gegenstände versichern lässt.

Lagerinhalt

Die Sorgfaltspflicht des Lagerhalters erstreckt sich nur auf die Aufbewahrung der Güter in geeigneten Lagerräumen, nicht aber auf besondere Vorkehren und die Behandlung des Gutes während der Lagerung, ausser es wurde hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Die Hurti GmbH überprüft regelmässig den Zustand Ihrer Lager. Treten offensichtliche Veränderungen an Gütern auf, die einen Schaden oder Gefahr vermuten lassen, meldet es die Hurti GmbH dem Lagernehmer (Kunde). Ist eine absehbare Gefahr in Vermutung ist der Lagerhalter berechtigt, nach bestem Wissen die nötigen Vorkehrungen zum Schutz der Güter zu treffen.

Kundenbedingungen

Die Hurti GmbH haftet dem Lagernehmer (Kunde) für sorgfältige Ausführung des Auftrages. Die Hurti GmbH ist von jeder Haftung befreit, wenn Schäden durch Umstände entstanden sind, die weder der Lagerhalter noch Unterbeauftragte vermeiden und/oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten. Die Hurti GmbH haftet nur für nachweisbar durch grobes Verschulden von der Firma selbst oder von seinen Hilfspersonen verursachten entstandene Schäden; im letzteren Fall nur, soweit er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haftung der Güter/ Gegenstände im Lagerraum ist limitiert auf den allgemeinen üblichen Handelswert der Ware. Tritt ein Ereignis ein, so ist die Haftung der Hurti GmbH auf 20’000.- beschränkt. Die Haftung des Lagerhalters wird in den folgenden Fällen nicht übernommen:

1. für unverpackt zur Lagerung übergebene, besonders empfindliche Gegenstände wie Porzellan, Glas, Marmor, Lampen, Lampenschirme, Bilder, Spiegel, Kunstgegenstände, elektrische und andere Apparate;

2. für unverpackt zur Lagerung übergebene Kleider, Wäsche, Decken, kleine Teppiche, sowie überhaupt kleine Gegenstände, die unverpackt der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sind;

3. für Verderb von Pflanzen, Nahrungs- und Genussmitteln u.a.m.;

4. für Rost-, Mäuse- und Mottenschäden, Holzwurm, Schimmel;

5. für Leimlösungen, Schürfungen, Druckstellen, Glanzabgang an der Möbelpolitur, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen sowie für Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit;

6. für Geld, Wertpapiere, Dokumente und für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Juwelen, Gold- und Silberwaren, Antiquitäten sowie Gegenstände mit Affektionswert, sowie solche, die verifiziert und gemäss besonderer Vereinbarung übernommen worden sind;

7. für Schäden verursacht durch höhere Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderungen, Zerstörung, soziale Unruhen;

8. für Verluste oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern;

9. für Schäden bei Einlagerungen in Containern oder bei Miete von separaten Räumen.

Die Haftung der Hurti GmbH für den Zustand und Bestand der Ware endet, sobald der Lagernehmer (Kunde) oder dessen Beauftragten das Gut ohne spezifischen Vorbehalt angenommen hat. Der Lagernehmer selbst haftet für alle Schäden, die durch das Lagergut dem Lagerhalter oder Dritten entstehen.

Zahlungsbedingungen

Die Forderungen der Hurti GmbH sind sofort fällig. Das Lagergeld wird pro Kalendermonat berechnet. Jeder begonnene Monat wird voll angerechnet, ausser die Mietdauer ist kürzer als ein ganzer Monat. Besondere Arbeiten, die das Lagergut verursacht oder im Auftrag des Lagernehmers (Kunde) vorgenommen werden, werden besonders verrechnet. Der Kunde räumt der Hurti GmbH an den eingelagerten Gegenständen ein Pfandrecht im Sinne von Art. 895 ZGB ein. Ist der Kunde mit der Bezahlung seiner Verpflichtungen mehr als 15 Tage ganz oder teilweise im Verzug, ist die Hurti GmbH berechtigt, das Pfandrecht geltend zu machen und die Gegenstände ohne Androhung der Pfandverwertung privat zu verwerten oder zu entsorgen. Die Bestimmungen des SchKG über die Pfandverwertung sind nicht anwendbar. Der Erlös einer allfälligen Verwertung wird vorab zur Kostendeckung verwendet. Vom Erlös nicht gedeckte ausstehende Lagerkosten bzw. die Kosten des Verkaufes oder der Entsorgung werden dem Lagernehmer in Rechnung gestellt.

Lagernehmerwechsel

Geht das Eigentum des Lagergutes oder der Lagerraum nach der Einlagerung an einen Dritten über, so muss für diesen ein neuer Vertrag ausgestellt und unterzeichnet werden. Erst nach dessen beiderseitigen Unterzeichnung wird die Übertragung rechtskräftig. Die Hurti GmbH ist berechtigt, vor Ausstellung des neuen Vertrags, die volle Bezahlung der auf dem Vertrag lastenden Forderungen zu verlangen. Für die daraus entstehenden Kosten hat der Lagernehmer (Kunde) aufzukommen.

Zutritt zum Lagerraum

Der Lagernehmer (Kunde) hat nach der Kontaktaufnahme der Hurti GmbH und in Begleitung eines Angestellten gegen Vorweisung des Vertrags oder eines Ausweises Zutritt zum Lagerraum.

Kündigung

Ist der Lagervertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, läuft dieser nach dieser Zeit ab. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen kann der Lagernehmer (Kunde) den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 5 Arbeitstagen kündigen. Der Lagerhalter kann mit einer Frist von 10 Arbeitstagen kündigen. Die Kündigung beider Seiten muss schriftlich erfolgen. Der Lagervertrag kann vorzeitig fristlos, aus Gründen die Dritte oder die Hurti GmbH stören, aufgelöst werden. Folgende Gründe gelten für eine Kündigung, wenn die eingelagerten Waren störende Eigenschaften (Gerüche, Auslaufen, Schädlinge, Erwärmung, etc.) hat oder entwickelt. Dem Lagernehmer (Kunden) ist eine angemessene Frist zur Abholung/ Entsorgung des Lagerinhalts anzusetzen. Wird das Lagergut nicht innerhalb der angesetzten Frist abgeholt, ist die Hurti GmbH berechtigt, die Güter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Lagernehmers, wie schon vorher erwähnt freihändig zu verkaufen oder zu entsorgen.

Mängel

Weist der Lagerinhalt Mängel auf müssen diese durch den Lagernehmer (Kunden) sofort gerügt werden. Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes verliert er alle Schadenersatzansprüche. Ansprüche für fehlende Lagerinhalte oder äusserlich erkennbare Schäden sind anlässlich der Auslagerung selbst, andere Ansprüche innerhalb von 2 Tagen nach Auslagerung der Hurti GmbH schriftlich anzuzeigen. Nimmt der Lagernehmer (Kunde) selbst oder Dritte im Auftrag des Lagernehmers die Ein- und Auslagerungen vor, so ist der Lagerhalter jeglicher Lagerhaftung enthoben.

Anwendbares Recht und Gerichtstand

Der Lagervertrag untersteht dem Schweizer Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und der Bestimmung des UN-Kaufrechts (CISG). Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der momentane Sitz der Hurti GmbH als Gerichtsstand.

Gerichtsstand ist 5453 Busslingen

06.02.2020

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